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Fahrausweise für Schüler, Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten

Die Anträge für die Fahrausweise sind in den Schulen erhältlich.

Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung NRW über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag. Fahrkosten entstehen u.a. notwendig, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule in der einfachen Entfernung für die Schülerinnen und Schüler

- der Primarstufe mehr als 2 km

- der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km

- der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen

Nähere Auskünfte erteilen auch die Schulsekretariate unter den Rufnummern 8733690, Frau Schloeßer-Schöneberg (Grund- und Hauptschule) und 518, Frau Altmann-Dombrowski (St. Jacobus-Schule).

Zuständig

Zusatzinformation

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