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Osterfeuer

Mit aktuellem Erlass vom 18.03.2021 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Osterfeuer bzw. Brauchtumsfeuer untersagt.
Die Veranstalter der bisherigen Osterfeuer im Stadtgebiet Breckerfeld wurden bereits mit Schreiben vom 02.03.2021 darüber informiert, dass vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens mit einer Genehmigung der Feuer nicht zu rechnen sei. Dies hat sich nun bestätigt.

 

Osterfeuer gelten als Brauchtumsfeuer. Sie dürfen in Breckerfeld aber nur mit besonderer Erlaubnis abgebrannt werden. Auskünfte zur Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis erteilt Frau Wortmann.

Beim Abbrennen von Osterfeuern ist Folgendes zu beachten:

  • Es muss sich um ein Brauchtumsfeuer handeln, das von der Historie her regelmäßig abgebrannt wurde. Neue Osterfeuer werden nicht mehr genehmigt.
  • Veranstalter können Vereine und Nachbarschaften sein
  • Es muss öffentlich zugänglich sein
  • 100 m Abstand von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind
  • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
  • Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden; behandeltes Holz, Stoffe wie Mineralöle, Mineralölprodukte; Altreifen usw. dürfen nicht zum Entfachen und zur Unterhaltung des Feuers eingesetzt werden.
  • Das Verbrennen von Haus - und Küchenabfällen ist unzulässig.
  • Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass durch Funkenflug und Strahlungswärme keine Sekundarbrände entstehen können.
  • Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Durch das Anbringen von Flatterbändern oder Vogelscheuchen ist der Nestbau und der Brutbeginn von Vögeln zu verhindern. Am Tage des Verbrennens ist das Material zum Schutze der Kleintiere umzuschichten.
  • Bei starkem Wind darf das Feuer nicht abgebrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  • Während des Verbrennungsvorgangs ist das Feuer durch die verantwortliche Person oder einer von ihm verantwortlichen beauftragten Person ständig zu beaufsichtigen.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Die Ausnahmegenehmigung ist am Veranstaltungsort zur Einsichtnahme durch Polizeibeamte und Dienstkräften der Ordnungsbehörde bereitzuhalten. Den Anweisungen der Feuerwehr-, Polizei - und Ordnungskräfte ist unverzüglich Folge zu leisten.

Kosten

  • 15,00 €

Rechtsgrundlagen

  • Landesimmissionsschutzgesetz

Zuständig

  • Wortmann, Claudia

    Standesamt / allg. Ordnungswesen / Gewerbeanmeldung und -abmeldung

    Tel.02338 809-52
    Kontakt Wortmann, Claudia

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