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Ruhender Straßenverkehr

Auf öffentlichem Grund parkende Fahrzeuge können abgeschleppt werden, wenn ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften vorliegt, das Fahrzeug den Straßenverkehr gefährdet oder erheblich behindert oder wenn das Fahrzeug auf folgenden Flächen abgestellt wurde:

  • im absoluten Halteverbot
  • in einer Fußgängerzone
  • auf einem Behindertenparkplatz
  • auf einem Radweg oder Gehweg
  • auf einem markierten Fußgängerüberweg, auch Zebrastreifen genannt
  • in einer Feuerwehrzufahrt

Bitte wenden Sie sich an die Polizei oder die Ordnungsbehörde, wenn Ihnen ein Fahrzeug bekannt ist, das eines der oben genannten Kriterien erfüllt.

Zuständig:

Nele Jankowoi               Tel. 02338 809-59

Frank Ossenberg          E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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