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Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Leistungsberechtigt sind:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Empfänger von Grundsicherungsleistungen, Kinderzuschlag, Leistungen gem. § 2 Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld sind, haben einen Anspruch auf diese Leistungen. Verschiedene Altersgrenzen sind zu beachten.

Leistungen werden für folgende Bedarfe gewährt:

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
    Die tatsächlichen Kosten können i.d.R. übernommen werden. Ein Taschengeld wird nicht gezahlt.
  • Schulbedarf
    Für notwendige Schulmaterialien, wie z.B. Schulranzen, Sportkleidung, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien werden Pauschalen gewährt. Zum 01.02. eines jeden Jahres werden 30,- € und zum 01.08. eines jeden Jahres 70,- € pro Kind unmittelbar an den Antragsteller überwiesen.
  • Schülerbeförderungskosten
    Diese Kosten können übernommen werden, sofern sie notwendig sind und die Kosten nicht von anderen Stellen übernommen werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
    Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, können die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung übernommen werden.
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
    Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können die Kosten zum Teil übernommen werden. Dabei ist ein Eigenanteil von 1,- € vom Antragsteller selbst zu zahlen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
    Es können Kosten in Höhe von max. 10,- € monatlich pro Kind für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote erstattet werden.

Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten werden an den Leistungsberechtigten ausgezahlt. Die anderen Leistungen werden i.d.R. unmittelbar mit dem jeweiligen Leistungsanbieter abgerechnet. Für alle Leistungen ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag zu stellen. Lediglich der Schulbedarf von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII wird mit den laufenden Geldleistungen ausgezahlt.

 

 

 

Zuständig

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