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Hunde / Kampfhunde

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz – LHundG NRW) v. 18.12.2002

Zweck des LHundG NRW ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Dabei sind folgende Regelungen von besonderer Bedeutung:

Anleinpflicht

  • Eine Anleinpflicht für alle Hunde besteht:
  • in Fußgängerzonen
  • in Haupteinkaufsbereichen
  • auf Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr wie in den vorgenannten Zonen (Ausnahme: ausgewiesene Hundeauslaufbereiche)
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen
  • in öffentlichen Gebäuden
  • in Schulen und Kindergärten
  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größeren Menschenansammlungen

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Wer einen Hund im Sinne der §§ 3 und 10 hält oder halten will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

  1.  das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1),
  2.  die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit den §§ 6 u. 7),
  3.  in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (4 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1),
  4.  sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4),
  5.  den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 5) und
  6.  die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 in Verbindung mit Abs. 7).

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats unterliegen nicht der generellen Maulkorbpflicht.

Große Hunde (§ 11 LHundG)

Hierunter fallen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Für die Anmeldung eines großen Hundes wird eine Anmeldegebühr in Höhe von 25,00 € fällig.

Allgemeine Informationen

Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.

Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, beträgt bis zu 100.000 €.

Die Ahndung von Beißvorfällen und anderen Verstößen kann auch zur Beschlagnahmung von Hunden und dem Verbot der Hundehaltung führen.

Nach den Vorschriften des Landes - Immissionsschutzgesetzes sind Tiere zudem so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Schriftliche Meldung bei Ruhestörung unter Angabe

- des Anzeigenerstatters
- des Verursachersder genauen Beschreibung
- der Örtlichkeit
- der Uhrzeit des Verstoßes und
- der Benennung weiterer Zeugen mit ladungsfähiger Adresse

Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie hier.

Zuständig

  • Mann, Antje

    Passwesen / Fundsachen / Hundeangelegenheiten / Fischereiwesen / Führungszeugnisse

    Tel.02338 809-53
    Kontakt Mann, Antje

Zusatzinformation

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